E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2009 71)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2009 71: Verwaltungsgericht

Es geht um ein Fristerstreckungsgesuch im Zusammenhang mit der Einreichung von ergänzenden Unterlagen für die Steuererklärung im Jahr 2009. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass solche Gesuche schriftlich oder mündlich gestellt werden können, aber eine schriftliche Bewilligung erforderlich ist. Fristerstreckungen werden gewährt, solange sie für eine gerechte Besteuerung dienlich sind, aber es gibt Einschränkungen bezüglich der Dauer und Häufigkeit. Im konkreten Fall wurde einem ersten Fristerstreckungsgesuch zugestimmt, aber weitere Gesuche wurden abgelehnt, da keine zwingenden Gründe vorlagen. Das Gemeindesteueramt hätte einem zweiten Fristerstreckungsgesuch zustimmen müssen, da der Steuerpflichtige Belege vorlegte und seine Bemühungen dokumentierte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2009 71

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2009 71
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2009 71 vom 07.10.1999 (AG)
Datum:07.10.1999
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Unterlagen
Schlagwörter: Frist; Fristerstreckung; Fristerstreckungsgesuch; Erstreckung; Unterlagen; Sachen; Rekurrent; Gesuch; Einreichung; Gemeindesteueramt; Steuer-; Begehren; Rekurrenten; Belege; Steuerrekursgericht; Gesuche; Verwaltungsgericht; Bewilligung; Person; Gewissheit; Rechtsprechung; Steuergerichte; Fristerstreckungen; Besteuerung; Anspruch
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2009 71

2009 Steuerrekursgericht 322
71 Fristerstreckungsgesuch (§ 180 Abs. 2 StG; § 65 Abs. 3 StGV)
- Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung von ergänzenden
Unterlagen

26. März 2009 in Sachen L.D., 3-RV.2007.254.



3.4.2.
Gemäss § 65 Abs. 3 StGV sind Gesuche um Erstreckung der
Frist zur Einreichung von fehlenden Unterlagen vor Ablauf der Frist
schriftlich dem Gemeindesteueramt einzureichen, welches darüber
entscheidet. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgehalten, dass ein
Fristerstreckungsgesuch auch mündlich gestellt werden kann, wobei
in diesem Fall nur eine schriftliche Bewilligung seitens der Steuer-
behörden der steuerpflichtigen Person ausreichend Gewissheit gebe
(VGE vom 28. September 2006 in Sachen A.M. [WBE.2006. 281]).
Nach der Rechtsprechung der aargauischen Steuergerichte sind
Begehren um Fristerstreckungen zu bewilligen, soweit sie für eine
vollständige und gerechte Besteuerung dienlich sind. Dabei ist der
Anspruch auf Fristerstreckung nicht unbegrenzt, weder in zeitlicher
Hinsicht, noch bezüglich der Häufigkeit der Verlängerungen. Miss-
bräuche sind auch hier zu unterbinden. In der Praxis werden an ein
erstes Fristerstreckungsgesuch keine grossen Anforderungen gestellt.
Es wird ihm regelmässig entsprochen. Bei weiteren Verlänge-
rungsgesuchen und wenn die Erstreckung über das Mass von 10 - 30
Tagen hinausgeht, darf eine eingehendere Begründung verlangt
werden. Schliesslich darf eine Fristerstreckung verweigert werden,
wenn sie rechtsmissbräuchlich wenn sie aus zeitlichen Gründen
2009 KantonaleSteuern 323

(Verjährung) nicht mehr zulässig erscheint (RGE vom 7. Oktober
1999 in Sachen H.H., bestätigt durch VGE vom 14. Dezember 1999
[BE.1999.00292]).
3.4.3.
Im vorliegenden Fall wurde einem ersten Fristerstreckungsge-
such entsprochen, jedoch lediglich aufgrund der Schwierigkeiten,
innerhalb der ursprünglich angesetzten Frist einen Termin für eine
Verhandlung zu finden. Vor Ablauf der verlängerten Frist meldete
sich der Treuhänder des Rekurrenten telefonisch mit der Bitte, eine
weitere Fristerstreckung zu gewähren. Dieses Begehren wurde
ebenso abgewiesen wie jenes des Rekurrenten vom Tag der Ver-
handlung. Hierfür ist jedoch kein zwingender Grund ersichtlich. Seit
Bekanntgabe der beabsichtigten Aufrechnungen durch die Steuer-
kommission K. waren erst rund 1 Monate vergangen, die erste
Fristerstreckung wurde lediglich für 20 Tage gewährt und die Verjäh-
rung war (und ist) kein Thema. Spätestens am 15. August 2007, als
der Rekurrent erste Belege vorlegte und damit seine Bemühungen,
die fehlenden Unterlagen zu beschaffen, dokumentierte, und zudem
sämtliche vorgelegten Belege durch die Steuerkommission K. aner-
kannt wurden, hätte das Gemeindesteueramt K. einem zweiten Frist-
erstreckungsgesuch entsprechen müssen. Allein der Umstand, dass
am Nachmittag des 15. August 2007 eine Sitzung der Steuerkom-
mission K. stattfand, war jedenfalls kein Grund, die Fristerstreckung
zu verweigern.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.